Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
OTTE GmbH
Eddesser Landstr. 4
31311 Uetze-Dollbergen
Stand 01.01.2026
§ 1 Allgemeines
- Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Otte GmbH mit Vollkaufleuten oder Landwirten werden folgende Bedingungen vereinbart:
- Wird der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
- Werden Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Der Beweis dafür, dass eine schriftliche Bestätigung vorbehalten wurde, wird der Vertragspartei auferlegt, die sich darauf beruft. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
- Es gelten ausschließlich, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
- bei Getreide und Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte,
- bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Brennstoffen und Mineralölen die Werksbedingungen,
- bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die jeweils gültigen Verkaufs- und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut,
- bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen) und bei Auslandsgeschäften nach RUCIP-Bedingungen,
- bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte bzw. Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, soweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt oder in Textform bestätigt worden sind.
- Diese AGB werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn diese bei späteren Verträgen nicht erneut erwähnt werden. Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der Otte-AGB Kenntnis zu nehmen.
§ 2 Lieferung
- Otte ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
- § 24 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (Teilerfüllung) findet keine Anwendung.
- Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße/Hoffläche haftet der Käufer für auftretende Schäden.
- Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
- Hat Otte trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teillieferung bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, jedoch nur dann, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.
- Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln und Düngemitteln gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit. Veränderungen von Inhaltsstoffen von Futtermitteln/Düngemitteln sind durch Otte dem Käufer anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich vereinbart, so darf Otte die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.
- Bei Getreide und Ölsaaten berechtigen Mehr- u. Minderlieferungen bis zu 5% der Abschlussmengen bei loser Ware- auch bei Lieferungen des Landwirts – nicht zu Beanstandungen des Vertrages. Bei Lieferungen von Dünger verstehen sich die Mengenangaben als Näherungswerte – hier stellen Mehr- oder Minderlieferungen der Otte bis zu 10% der Liefermenge keinen Mangel dar. Es steht jedoch nicht im Ermessen des Kunden (Landwirt) das Ausschöpfen dieser Spanne zu fordern.
- Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann Otte die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Setzen von einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten.
§ 3 Preise
- Lieferungen und Leistungen von Otte erfolgen, soweit keine Festpreise vereinbart worden sind, zu Marktpreisen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
- Ändern sich nach Vertragsabschluss und vor Lieferung nachweislich maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, ein endgültiger Preis ist ausdrücklich vereinbart.
§ 4 Mängelrügen
- Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen Otte unverzüglich nach einer Ablieferung schriftlich angezeigt werden, soweit keine kürzeren Fristen anzuwen-den sind. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, weil Otte den Mangel arglistig verschwiegen hat.
- Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von Otte nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt.
- Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann der Käufer wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten Stoffen haftet die Otte GmbH für alle Schäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen werden nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
- Berechtigte Mängelrügen bei anderen als verbrauchbaren Sachen kann Otte wahlweise durch Nachbesse-rung oder Ersatzlieferung beseitigen. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat der Käufer wahlweise ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht nach Maßgabe des § 4 (4).
- Otte haftet nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, dies gilt auch für eine mögliche Haftung für Erfüllungshilfen und/oder gesetzlichen Vertreter.
§ 5 Verpackung und Versand
- Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse Otte ihm auf Anforderung nennt.
- Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt Otte auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
- Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen gegenüber Otte nicht zur Abnahmeverweigerung.
- Beschädigungen auf dem Transport (per Lkw/Bahn/Schiff) berechtigen gegenüber Otte nicht zur Annahmeverweigerung. .
§ 6 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
- Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Der Käufer kommt spätestens vierzehn Tage nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung in Zahlungsverzug. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel auf der jeweiligen Rechnung angegeben.
- Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch Otte als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.
- Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355–357 HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind vierteljährlich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Otte sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
- Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von Otte nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Erbringt der Landwirt Lieferungen an oder Leistungen für Otte und diese erstellt hierfür Gutschriften, hat der Landwirt diese unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind Otte binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Ohne fristgemäße Mitteilung durch den Landwirt ist der von Otte ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Eintritt eines Schadens, welcher auf der Verletzung der Mitteilungspflicht beruht, ist der Landwirt der Otte nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 7 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung
- Bei Lieferung auf Ziel wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, beispielsweise, er seine Zahlung ein- stellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.
- Verweigert der Käufer ohne Rechtsgrund die Kaufpreiszahlung, kann Otte weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
- Jeder Vertragspartner kann im Falle der unberechtigten endgültigen Verweigerung der Kaufpreiszahlung auch ohne Setzen einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ersatz aller Schäden, wie z.B. Kosten und Preisdifferenzen verlangen.
§ 8 Haftung und Erfüllungshindernisse
- Otte ist zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, Otte verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist. Im Übrigen haftet Otte für Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr– bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtende Maßnahmen in– und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
- Wird die Otte aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten von Otte, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
- Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich zu unterrichten und hat auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.
- Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb eines Jahres. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach Absatz (1).
- Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Otte durch ihren Vorlieferanten ist sie von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Otte unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Otte gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Otte. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
- Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum Ottes verbleibenden Ware erfolgt für sie als Hersteller und in ihrem Auftrag, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Otte steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht Otte das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware der Otte erwirbt, überträgt er Otte mit Vertragsabschluss das (Mit-)Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für Otte. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an Otte ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
- Für den Fall, dass die von Otte gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer Otte hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für Otte. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an Otte abgetreten.
- Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-)Eigentum von Otte stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an Otte zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an Otte ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Otte steht oder vom Käufer zusammen mit anderer, Otte nicht gehörender Ware – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den Otte dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
- Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die Otte zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf Otte über. Der Käufer hat Otte ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen von Otte die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und Otte alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen von Otte den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen.
- Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum von Otte stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Solange das Eigentum der Otte an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit der Otte zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
- Eine etwaige Übersicherung stellt Otte dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt Otte.
§ 10 Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von Otte bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.
- Probenahme, Qualitäts- und Gewichtsfeststellung erfolgen an der Annahmestelle der Otte. Der Verkäufer/Erzeuger/Anlieferer hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten der Otte zu überwachen oder selbst gegenzusiegeln. Mit der Unterschrift auf der/dem Wiegekarte/Lieferschein/Sortennachweisaufkleber bestätigt der Verkäufer die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.
Bei Abweichungen und/oder Vermischung von Arten und Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten Stoffen haftet der liefernde Landwirt für alle Schäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen werden. - Ist kein Preis vereinbart, ist der Börsenpreis unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich. Bis zur vollständigen Zahlung steht dem liefernden Landwirt das Eigentum an der gelieferten Ware oder anteilig zu den übrigen Mengen am gesamten Lagerbestand derselben Erzeugnisse getrennt nach Arten und Sorten zu. Der § 9 findet entsprechende Anwendung.
- Der Verkäufer/Erzeuger/Anlieferer hat die von Otte geforderten Dokumentationen, wie z.B. Ackerschlagkarteien, Transport- und Lagerdokumentation zu führen und abzugeben. Otte kann bei Nichteinhaltung den Kaufpreis bis zur vollständigen Erledigung und Abgabe zurückhalten.
- Der Verkäufer/Erzeuger/Anlieferer sichert zu, dass sämtliches angeliefertes Erntegut aus Vermehrungsmaterial erzeugt wurde, das den nationalen und europäischen sortenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht und keine Rechtsmängel aufweist. Das Erntegut wurde insbesondere entweder aus Z-Saatgut erzeugt oder – im Falle eines gestatteten Nachbaues – der Nachbau dem jeweiligen Sortenschutzinhaber gemeldet und – sofern der Verkäufer/Erzeuger/Anlieferer nicht unter die sogenannte Kleinlandwirtregelung fällt – die notwendige Gebühr fristgerecht entrichtet. Wenn der Verkäufer nicht selbst Erzeuger ist, sichert er zu, dass sein Vorlieferant ihm gegenüber eine entsprechende Zusicherung abgegeben hat.
- Der Verkäufer/Erzeuger/Anlieferer schuldet, sofern er schuldhaft die nationalen oder europäischen sortenschutzrechtlichen Vorschriften verletzt oder fehlerhafte Angaben im Rahmen dieser Erklärung abgibt, eine Vertragsstrafe von bis zu 100 EUR pro Tonne des betroffenen angelieferten Erntegutes, die von Otte im Einzelfall nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches bleibt hiervon unberührt. Eine etwaige gleichzeitig geltend gemachte Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet.
- Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Zusicherung ist Otte berechtigt, weitere Informationen zum angelieferten Erntegut einzufordern, wenn der Verkäufer selbst Erzeuger ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese unverzüglich offenzulegen.
§ 11 Lieferung von Gütern, Bau- und Brennstoffen
- Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße/Hoffläche haftet der Käufer für auftretende Schäden.
- Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Otte ist aus dem Kaufvertrag nicht zur Überprüfung des technischen Zustandes des Tanks und/oder der Messvorrichtungen verpflichtet. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank und/oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt.
- Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.
§ 12 Pfandrechte
- Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass Otte nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten, zusteht.
- Bei Verkauf von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer Otte vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Otte, für die Zahlung deren Sitz.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz der Otte zuständige Gericht, es gilt deutsches Recht.
- Für Nichtkaufleute und Minderkaufleute gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 14 Schiedsgericht
- Streitigkeiten aus Geschäften der Otte mit Kaufleuten und Landwirten werden durch das jeweils zuständige Schiedsgericht oder entsprechend je nach Produkt durch das Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
- Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit sich die Zuständigkeit nicht schon aus § 1 (5) dieser AGB ergibt.
- Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tag der Klageeinreichung gültigen Fassung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.
- Bei Verträgen zwischen landwirtschaftlichen Kunden und Otte gilt für Streitigkeiten grundsätzlich als vereinbart, dass diese unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts vor dem zuständigen Schiedsgericht geregelt werden. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte werden in vollem Umfang von den Parteien anerkannt.
- Otte ist berechtigt, Streitigkeiten wegen Zahlungsverzug durch ein ordentliches Gericht entscheiden zu lassen.
§ 15 Unwirksamkeit einer Bestimmung
- Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
§ 16 Datenverarbeitung
Otte weist darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten der Kunden gemäß Artikel 6 DSGVO gespeichert werden. Unsere vollständige Datenschutzerklärung von Otte finden Sie auf unserer Website:



















